Kirchenrecht by unknow
Autor:unknow
Die sprache: deu
Format: epub
Herausgeber: Kohlhammer Verlag
veröffentlicht: 2015-10-13T00:00:00+00:00
IV. Der Verkündigungsdienst der Kirche
§ 31 Merkmale der kirchlichen Verkündigung (cc. 747â748)
So wie der Empfang der Taufe den Glauben voraussetzt, setzt der Heiligungsdienst der Kirche den Verkündigungsdienst voraus. Deswegen ist es angemessen, dass sich der Codex bei der Behandlung der Grundvollzüge der Kirche zunächst (Buch III) dem Verkündigungsdienst zuwendet, bevor er sich anschlieÃend (Buch IV) mit dem Heiligungsdienst befasst. Den Rechtsnormen über die verschiedenen Weisen der Ausübung des Verkündigungsdienstes stellt er einige grundlegende theologische Aussagen voran (cc. 748â755). Die Ausübung des munus docendi ist Teilhabe an der Sendung Jesu Christi zu den Menschen. Der Gegenstand der Verkündigung ist vor allem die von Jesus Christus unter dem Beistand des Heiligen Geistes geoffenbarte Wahrheit (c. 747 § 1). Hinzu kommt die Verkündigung der sittlichen Grundsätze (c. 747 § 2); der Gegenstand der Verkündigung lässt sich deswegen mit der traditionellen Paarformel »Glaube und Sitten« (fides ac mores) zusammenfassen.
Die Aufgabe, die frohe Botschaft zu verkündigen, kommt â wie auch der Katalog der Pflichten und Rechte aller Gläubigen hervorhebt (c. 211) â allen Gläubigen zu. Sie können sich dabei â entsprechend der diesbezüglichen Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils, auf die der Codex aber allenfalls andeutungsweise eingeht â auf den ihnen von Jesus Christus verliehenen Glaubenssinn (sensus fidei fidelium) stützen (LG 35), der die Gesamtheit der Gläubigen befähigt, im Glauben nicht zu irren (LG 12). Die Verkündigung des Glaubens geschieht nicht nur durch das Wort, sondern auch â und vermutlich wirkungsvoller â durch das Zeugnis eines christlichen Lebens. Sie richtet sich einerseits an diejenigen, die noch nicht zur Kirche gehören, in der Absicht, sie zum Glauben hinzuführen, andererseits an diejenigen, die schon zur Kirche gehören, um ihren Glauben zu stärken und zu vertiefen. Dem entspricht das Recht der Gläubigen, aus dem Wort Gottes Hilfe von den Hirten der Kirche zu empfangen (c. 213). Die Verkündigung darf niemals Zwang anwenden (c. 748 § 2). Wer aber die Wahrheit dieser Verkündigung erkannt hat, ist moralisch verpflichtet, diese Wahrheit anzunehmen und zu bewahren (c. 748 § 1).
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